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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ACEA GmbH München

1. Geltung der Bedingungen
Für die Lieferungen und Leistungen der ACEA gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen.
Diese gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese
Bedingungen vom Kunden als angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden,
insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, d. h. sie werden auch dann
nicht Vertragsbestandteil, wenn ACEA ihnen nicht ausdrücklich widersprecht. Abweichungen von
diesen Geschäftsbedingungen sind ausdrücklich vereinbart wurden, mindestens in Textform.

2. Angebot und Vertragsschluss
Die Angaben der ACEA sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als
verbindliches Angebot gekennzeichnet. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der Bestätigung in Schrift- oder Textform. Das gleiche gilt für Ergänzungen,
Abänderungen oder Nebenabreden. Die schriftliche Bestätigung wird durch eine Lieferung bzw.
Leistungserbringung durch ACEA ersetzt.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu
verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie
werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
Die Angestellten der ACEA sind nicht befugt, mündlich Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so sind wir von unserer
Lieferverpflichtung entbunden.

3. Preise
Soweit nicht anders angegeben, hält sich ACEA an die in ihren verbindlichen Angeboten enthaltenen
Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung
genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Transport,
Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Lager
München oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. deutscher Einfuhrhafen.
ACEA berechnet bei Versand bei einem Auftragswert unter 250 EUR einen Mindermengenzuschlag
von 30 EUR und bei einem Auftragswert von 251 EUR bis 500 EUR einen Mindermengenzuschlag von
20 EUR, soweit nicht anders vereinbart.

4. Liefer- und Leistungszeit
Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch ACEA steht unter
dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von ACEA durch Zulieferanten und
Hersteller.
Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen
unvorhersehbaren Ereignissen, die ACEA die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich
machen und nicht von ACEA zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche
Ereignisse, Pandemien, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder
Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik,
Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen) gleichgültig ob diese
Ereignisse bei ACEA, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, berechtigen ACEA, die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder vom Vertrag - soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten.
Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem sich der Käufer selbst mit der
Erfüllung einer Mitwirkungspflicht bzw. Vertragspflicht in Verzug befindet.
Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener
Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag - soweit nicht erfüllt - ganz oder
teilweise zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit aufgrund von Umständen, die ACEA nicht zu vertreten hat oder wird
ACEA von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten.
ACEA ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung
und Teilleistung als selbständige Leistung.

5. Annahmeverzug
Für die Dauer des Annahmeverzuges des Kunden ist ACEA berechtigt, die Liefergegenstände auf
Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern. ACEA kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines
Lagerhalters bedienen.
Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Kunde an ACEA als Ersatz der entstehenden
Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1 % des vertraglichen Entgelts, höchstens
jedoch EUR 50,00 zu bezahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann ACEA den Ersatz dieser Kosten
gegen Nachweis vom Kunden fordern.
Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände
verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann ACEA die Erfüllung des Vertrages
verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. ACEA ist berechtigt, als
Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des
effektiv entstandenen Schadens vom Kunden zu fordern.

6. Liefermenge
Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen
innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt der ACEA und dem Frachtführer schriftlich angezeigt
werden. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge,
einwandfreie Umhüllung und Verladung.

7. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person
übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der ACEA verlassen hat. Falls der Versand
sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Kunden über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der
Transportkosten durch ACEA hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

8. Gewährleistung
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Liefergegenstände nicht die vereinbarte Beschaffenheit
aufweisen oder sich nicht zur vertraglich vereinbarten Verwendung eignen. Ein Rechtsmangel liegt
vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam
eingeräumt werden konnten.
Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte
– verändert hat oder
– durch Dritte verändern ließ oder
– mit anderen als den gegebenen Produkten verwendet hat,
es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag.
Werden Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen seitens ACEA in diesen Fällen wesentlich erhöht,
so hat der Kunde den entsprechenden Mehraufwand zu vergüten.
Ansprüche wegen Mängeln der gelieferten Produkte (einschließlich Dokumentation) verjähren,
soweit es sich nicht um Ansprüche wegen Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit handelt, in
einem Jahr nach Lieferung.
Den Kunden trifft eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Erkennbare und dem
Kunden bekannt werdende Mängel sind vom Kunden möglichst in Textform und unverzüglich nach
Entdeckung zu rügen. Die Mängel sollen vom Kunden in möglichst nachvollziehbarer Weise
dokumentiert werden.
Im Falle eines Mangels wird ACEA innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Maßgabe folgender
Regelungen kostenlos nacherfüllen.
Die Nacherfüllung kann nach Wahl von ACEA entweder durch Nachbesserung oder durch
Neulieferung vorgenommen werden. Der Kunde ist berechtigt, seinerseits eine bestimmte Art der
Nacherfüllung zu verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist.
Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann ACEA nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch
vornehmen, dass es zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes
Nutzungsrecht erwirbt oder eine schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den
Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder die schutzrechtsverletzende
Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen
eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt oder einen
neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter
verletzt werden.
Die Mängelbeseitigung durch ACEA kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische
Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen. ACEA trägt die zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Etwaiger zusätzlicher Aufwand, der dadurch entsteht, dass die Produkte vom Kunden an einen
anderen Ort als den oben genannten Sitz des Kunde verbracht wurden, trägt der Kunde.
Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Kunden eine angemessene Frist gesetzt, die
mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, kann der Kunde nach seiner Wahl vom
Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Die Fristsetzung durch den Kunden ist entbehrlich, wenn diese dem Kunden nicht mehr zumutbar ist,
insbesondere, wenn ACEA die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat.
Zusätzlich kann der Kunde, wenn ACEA ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung oder
Aufwendungsersatz geltend machen.
Das Recht zum Rücktritt und der Anspruch auf Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung
bestehen nur bei erheblichen Mängeln.
Im Falle des berechtigten Rücktritts seitens des Kunden ist ACEA berechtigt, angemessene
Entschädigung für die durch den Kunden gezogene Nutzung der Produkte bis zur Rückabwicklung zu
verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit
ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung aufgrund des Mangels, der zum
Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.

9. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche von ACEA gelieferten und montierten Gegenstände bleiben solange Eigentum von ACEA,
bis die gesamten – auch künftigen oder bedingten – Haupt- und Nebenforderungen aus den
vertragsgemäßen Lieferungen und Leistungen beglichen worden sind.
Die aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B.
Haftpflichtversicherungsansprüche) gegen Dritte entstehenden Forderungen des Kunden
einschließlich aller Nebenrechte tritt der Kunde hiermit schon jetzt an ACEA zu dessen Sicherung ab,
und zwar auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet oder eingebaut ist. Im letzteren Fall
erfasst die Abtretung denjenigen Teil des Forderungswertes, den die Vorbehaltsware im Verhältnis
zur Gesamtsache hat.
Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ACEA nachkommt, ist er ermächtigt,
die an ACEA abgetretenen Forderungen auf deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Der
Kunde wird ACEA auf Verlangen jederzeit über den Stand der abgetretenen Forderungen
informieren. ACEA nimmt die Forderungsabtretung an.
Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Kunden stets für ACEA
vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit im Alleineigentum des Käufers stehenden
Gegenständen oder mit Gegenständen, an denen kein verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht,
verarbeitet, steht ACEA das Alleineigentum an der neuen Sache zu. Wird die Vorbehaltsware mit
anderen nicht ACEA gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht ACEA das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung zu.

10. Zahlung
Die Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 8 Tagen zahlbar. Die Lieferung
erfolgt grundsätzlich unfrei, d. h. zu Lasten des Kunden per Paketdienst, Spedition oder eigenem
Fahrzeug, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Ware kann auf Wunsch
des Kunden gegen eine geringe Gebühr, bei Postversand (z.B. Wertpaket) gegen Transportschäden
versichert werden.
ACEA ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen auf dessen ältere
Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist ACEA berechtigt,
die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen. Der Kunde ist hiervon zu unterrichten.
Gerät der Kunde in Verzug, so ist ACEA berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in
Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.

11. Abtretungsverbot
Die Abtretung von Forderungen gegen ACEA an Dritte ist ausgeschlossen, sofern ACEA der Abtretung
nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Kunde ein
berechtigtes Interesse an der Abtretung darlegt.

12. Haftungsbeschränkung
Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet
ACEA lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht - deren Einhaltung für die Erreichung des
Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist und auf deren Einhaltung billigerweise vertraut
werden durfte - durch ACEA oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine darüberhinausgehende
Haftung ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
Soweit nichts ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, schuldet ACEA keine Datensicherung. Die
Datensicherung stellt grundsätzlich eine Obliegenheit des Kunden dar. Die Haftung für Datenverlust
ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der im Falle des Vorhandenseins einer aktuellen
und funktionsfähigen Datensicherung entstünde.

13. Urheberrecht
Soweit Software zum Lieferumfang gehört, sind die Lizenzbestimmungen des Softwareherstellers /
Rechteinhabers zu beachten.

14. Datenschutz
ACEA ist berechtigt, Kundendaten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages
erforderlich. ACEA wird die Vorgaben der DSGVO beachten.

15. Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort
ist München.
Mit Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen sind, wird als ausschließlicher Gerichtsstand München vereinbart.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder gesetzlichen Regelungen
widersprechen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

ACEA GmbH
Lerchenauer Str. 206
DE-80935 München

Stand 2024