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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ACEA GmbH München

1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der ACEA erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, soweit eine laufende Geschäftsbeziehung vorliegt, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen,
d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Ein Vertrag kommt nicht zustande, falls diese AGB nicht durch den anderen Teil akzeptiert werden.

2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angaben der ACEA sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot gekennzeichnet. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
Die Verkaufsangestellten der ACEA sind nicht befugt, mündlich Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung entbunden.

3 Preise
Soweit nicht anderes angegeben, hält sich ACEA an die in ihren verbindlichen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Lager München/Oberschleißheim oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. deutscher Einfuhrhafen.
ACEA berechnet bei Versand bei einem Auftragswert unter 250 EUR einen Mindermengenzuschlag von 30 EUR und bei einem Auftragswert von 251 EUR bis 500 EUR einen Mindermengenzuschlag von 20 EUR, soweit nicht anders vereinbart.

4 Liefer- und Leistungszeit
Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die ACEA die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von ACEA zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen) gleichgültig ob diese Ereignisse bei ACEA, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, berechtigen ACEA, die Lieferung bzw. Leitung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag - soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten sich in Verzug befindet.
Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag - soweit nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird ACEA von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich ACEA nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.
ACEA ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.

5 Annahmeverzug
Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist ACEA berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. ACEA kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer an ACEA als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1 % des Kaufpreises, höchstens jedoch EUR 50,00 zu bezahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann ACEA den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern.
Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann ACEA die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. ACEA ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 15 % des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.

6 Liefermenge
Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt der ACEA und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.

7 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der ACEA verlassen hat. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch ACEA hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

8 Gewährleistung
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Liefergegenstände nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen oder sich nicht zur vertraglich vereinbarten Verwendung eignen. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.
Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte
– verändert hat oder
– durch Dritte verändern ließ oder
– mit anderen als den gegebenen Produkten verwendet hat,
es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Werden Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen seitens ACEA in diesen Fällen wesentlich erhöht, so hat der Kunde den entsprechenden Mehraufwand zu vergüten.
Ansprüche wegen Mängeln der Produkte (einschließlich Dokumentation) verjähren, soweit es sich nicht um Ansprüche wegen Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit handelt, in einem Jahr nach Lieferung.
Den Kunden trifft eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB.  Etwa bekanntwerdende und auftretende Mängel sind vom Kunden möglichst in Textform und unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Dem Anbieter sollten die Mängel vom Käufer in möglichst nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden.
Im Falle eines Mangels wird ACEA innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Maßgabe folgender Regelungen kostenlos nacherfüllen.
Die Nacherfüllung kann nach Wahl von ACEA entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. Der Kunde ist berechtigt, seinerseits eine bestimmte Art der Nacherfüllung zu verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann ACEA nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass es zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt oder einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Die Mängelbeseitigung durch ACEA kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen. ACEA trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Etwaiger zusätzlicher Aufwand, der dadurch entsteht, dass die Produkte vom Kunden an einen anderen Ort als den oben genannten Sitz des Kunden verbracht wurden, trägt der Kunde.
Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Kunden eine angemessene Frist gesetzt, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Überlassungsvergütung mindern. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht die Anzahl der Nacherfüllungsversuche ACEA während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
Die Fristsetzung durch den Kunden ist entbehrlich, wenn diese dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, insbesondere, wenn ACEA die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat.
Zusätzlich kann der Kunde, wenn ACEA ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz geltend machen.
Das Recht zum Rücktritt und der Anspruch auf Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln.
Im Falle des berechtigten Rücktritts seitens des Kunden ist ACEA berechtigt, angemessene Entschädigung für die durch den Kunden gezogene Nutzung der Produkte bis zur Rückabwicklung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.
Hat ACEA einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung unberührt.

9 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche von ACEA gelieferten und montierten Gegenstände bleiben solange Eigentum von ACEA, bis die gesamten – auch künftigen oder bedingten – Haupt- und Nebenforderungen aus den vertragsgemäßen Lieferungen und Leistungen beglichen worden sind.
Die aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Haftpflichtversicherungsansprüche) gegen Dritte entstehenden Forderungen des Kunden einschließlich aller Nebenrechte tritt der Kunde hiermit schon jetzt an ACEA zu dessen Sicherung ab, und zwar auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet oder eingebaut ist. Im letzteren Fall erfasst die Abtretung denjenigen Teil des Forderungswertes, den die Vorbehaltsware im Verhältnis zur Gesamtsache hat.
Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ACEA nachkommt, ist er ermächtigt, die an den ACEA abgetretenen Forderungen auf deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Der Kunde wird ACEA auf deren Verlangen jederzeit über den Stand der abgetretenen Forderungen informieren. ACEA nimmt die Forderungsabtretung an.
Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets für ACEA vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit im Alleineigentum des Käufers stehenden Gegenständen oder mit Gegenständen, an denen kein verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht, verarbeitet, steht ACEA das Alleineigentum an der neuen Sache zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht ACEA gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht ACEA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung zu.

10 Zahlung
Die Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, 8 Tage netto Kasse zahlbar. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d. h. zu Lasten des Käufers per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Ware kann gegen eine geringe Gebühr, bei Postversand (z.B. Wertpaket) gegen Transportschaden versichert werden.
ACEA ist berechtigt, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist hiervon zu unterrichten.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.
Die Frist für den Zugang der Vorankündigung (Pre-Notifikation) der Basis-Lastschrift wird auf einen Kalendertag vor Fälligkeit verkürzt.

11 Abtretungsverbot
Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche gem. Punkt 8 Ziff. 7 dieser AGB (Gewährleistungsansprüche) handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Käufer wesentliche Belange nachweist, die unsere Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.

12 Haftungsbeschränkung
Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet ACEA lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht - deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist - durch ACEA oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

Soweit nichts ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, schuldet ACEA keine Datensicherung. Die Datensicherung stellt grundsätzlich eine Obliegenheit des Kunden dar.  Die Haftung für Datenverlust ist auf den Widerherstellungsaufwand beschränkt, der im Falle des Vorhandenseins einer aktuellen und funktionsfähigen Datensicherung entstünde.

13 Urheberrecht
Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf überlassen, d. h. er darf diese weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Lizenzbestimmungen des Softwareherstellers / Rechteinhabers sind vom Käufer in jedem Fall zu beachten.

14 Geheimhaltung
Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen von ACEA zugänglich werdenden Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von ACEA erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie - soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist - weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

15 Export
Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen und US-amerikanischen Bestimmungen und ist ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft. Aus den USA bezogene Ware trägt die „ECCN“ (Export Control Commodty Number) 1565 (A) MT. Der Export unserer Waren in Nicht-EG-Länder bedarf unserer schriftlichen Einwilligung unabhängig davon, dass der Käufer für das Einholen jeglicher behördlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat. Der Käufer ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

16  Datenschutz
Die ACEA GmbH, Bruckmannring 10, DE-85764 Oberschleißheim ist Verantwortlicher für die Verarbeitung der vom Kunden angegebenen personenbezogenen Daten. ACEA hat einen Datenschutzbeauftragten bestellt, der unter der oben genannten Adresse oder unter office@acea.de erreichbar ist. Die vom Kunden angegebenen und im Zuge der Durchführung der Vertrags anfallenden personenbezogenen Daten werden von ACEA verarbeitet und innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (insbesondere nach HGB und AO) gespeichert, soweit dies für die Vertragserfüllung, insbesondere für die Lieferung bestellter Waren sowie die Abrechnung und Rechnungsstellung, erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).
Der Kunde hat das Recht, unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen (Art. 15 DSGVO). Der Kunde hat außerdem das Recht, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu verlangen (Art. 16-18 DSGVO) sowie das Recht, die betreffenden Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten (Recht auf Datenübertragbarkeit, Art. 20 DSGVO). Der Kunde hat ferner das Recht, jederzeit gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen (Art. 21 DSGVO). Dies gilt nicht für diejenigen Daten, die nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich sind. Entsprechende Anfragen kann der Kunde an die oben genannte Adresse richten. Ist der Kunde der Ansicht, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch ACEA gesetzlichen Vorgaben widerspricht, kann er sich auch an die Aufsichtsbehörde, das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht wenden.
Die Datenschutzerklärung für die Website und den Webshop von ACEA finden Sie unter: https://www.acea.de/Impressum#datenschutz.

17 Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist Oberschleißheim.
Mit Bestellern, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird als ausschließlicher Gerichtsstand München vereinbart. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. ¬¬¬


ACEA GmbH
Lerchenauer Str. 206
DE-80935 München

Stand 2019